Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein informiert:
Allgemeinverfügung zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten
Beschränkung des Besuchs von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen und Hochschulen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen hat das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein alle Kreise und kreisfreien Städte angewiesen, für Rückkehrerinnen/er aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten eine Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen in besonders relevanten Einrichtungen zu erlassen.
Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.
Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.
Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevante Einrichtungen auf der Basis von § 28 IfSG.
Danach dürfen Reiserückkehrerinnen/er, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:
- Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
- Pflegeeinrichtungen und
- Berufsschulen und Hochschulen.
Adressaten der Bestimmungen sollen Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sein, die jeweils tagesaktuell durch das RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html (Update 19.07.2023: Link entfernt, da nicht mehr verfügbar) abrufbar sind.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.
Der Kreis Stormarn hat seine Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Kreises Stormarn amtlich bekanntgemacht.
Weiterhin gilt:
Presseinformation zu Verdachtsfällen:
Angaben zu in Abklärung befindlichen Verdachtsfällen werden nicht gegeben, weil es sich bei der Überprüfung dieser Fälle um ein dynamisches Verfahren handelt, dessen Situation sich ständig ändert und keine belastbaren und seriösen Aussagen zulässt. Es wird daher nur über positiv getestete, meldepflichtige Fälle berichtet.
Allgemeine Informationen (Bürgertelefone):
Zu allgemeinen Fragen zum Corona-Virus erreichen Sie Bürgertelefone des Bundes unter Tel.:030 / 346 465 100 und des Landes Schleswig-Holstein unter Tel.: 0431 / 79 79 00 01.
Verhalten bei Ansteckungsverdacht:
Personen, die Erkältungssymptome aufweisen und zuvor in einem Risikogebiet waren oder Kontakt mit positiv getesteten Personen hatten, wenden sich per Telefon an ihre Hausarztpraxis oder an die Tel.-Nummer 116 117 der Kassenärztlichen Vereinigung S-H (KVSH).
Hinweis für Arbeitgeber:
Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können. Dies kann derzeit ein sinnvolles Instrument für Reiserückkehrer sein, um das Risiko einer mögliche Krankheits-Übertragung zu verringern. Arbeitgebern wird empfohlen, solche Möglichkeiten zu prüfen und zu nutzen.
Auch grundsätzlich sollten auf Besuche von Angehörigen in Kliniken und Altenpflegeeinrichtungen derzeit möglichst verzichtet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Diese Einschränkung trägt auch dazu bei, dass die begrenzten Ressourcen der Schutzkleidung dort zum Einsatz kommen, wo sie vorrangig gebraucht werden, nämlich in der medizinischen Versorgung.