Der Kreis Stormarn informiert:
Weitere Maßnahmen zum Schutz gegen die Verbreitung des Corona-Virus beschlossen
Bis 19. April 2020 bleiben alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt, Schulen und KiTas geschlossen. Einschränkungen auch für Gastronomie und weitere öffentliche Einrichtungen.
Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat weitreichende Maßnahmen beschlossen, die das öffentliche Leben stark einschränken werden.
Die Kreise sind aufgefordert, die bereits getroffenen Verfügungen zum Schutz gegen die Verbreitung des Corona-Virus für Reiserückkehrer/innen aus Risikogebieten und das Durchführungsverbot für Großveranstaltungen zu erweitern.
Dazu kommen weitere Regelungen, Schwerpunkte sind:
Alle öffentlichen Veranstaltungen werden untersagt.
Schließung folgender Einrichtungen/ Einstellen folgender Angebote:
- Alle Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kino und Museen – unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen,
- alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen;
- alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
- Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Jugendzentren)
- Spielhallen,
- Prostitutionsgewerbe.
Restaurants, Gaststätten, Restaurationsbetriebe und Imbisse haben sicherzustellen,
- dass eine Registrierung aller Besucher mit Kontaktdaten erfolgt und
- dass die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten und
- dass maximal 50% der zugelassenen Gästeanzahl erreicht wird.
Der Betrieb von Einrichtungshäusern von überörtlicher Bedeutung sowie Einkaufszentren und vergleichbare Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, setzt die Erstellung eines Präventionskonzepts, welches u.a. eine maximale Besucherzahl vorzusehen hat, voraus.
Für Reiserückkehrer/innen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:
- Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 IfSG (Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und Rettungsdienste); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
- stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG), ausgenommen von dem Betretungsverbot sind betreuungsbedürftige Personen,
- Berufsschulen,
- alle staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes nach § 1 Hochschulgesetz sowie
- alle sonstigen öffentlichen Einrichtungen
Für alle anderen Reiserückkehrer aus alpinen Skigebieten ist den Betroffenen ein gleiches Verhalten dringend zu empfehlen.
Schließung von Schulen, Kitas und Horten ab Montag, 16. März 2020, inklusive beschränkte Alternativ-Betreuung für Eltern, die in besonders kritischen Infrastrukturen arbeiten und keine andere Betreuung organisieren können.
- Ausgenommen sind Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder betreut werden; ebenso nicht erfasst sind die sonstigen Angebote der Kindertagespflege, bei denen am jeweiligen Standort maximal fünf Kinder (ggf. zzgl. der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson) betreut werden. Neuaufnahmen sind nicht gestattet. Die Betreuung von Kindern in Rahmen einer Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen mit mehr als fünf fremden Kindern insgesamt in einem Gebäude sowie gemeinsam genutzten Neben- und Funktionsräumen ist nicht erlaubt.
Es sind Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen und Verbote für Angebote für diejenigen Menschen mit Behinderung zu erlassen,
- die sich im stationären Wohnen befinden,
- die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
- die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Private Veranstaltungen
Es wird empfohlen, private Veranstaltungen wie zum Beispiel Hochzeiten, Trauerfeiern und Beerdigungen zu verschieben oder abzusagen.
Hochschulen
In allen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes sind Lehrveranstaltungen (Präsenzveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und vergleichbare Veranstaltungen) untersagt.
Besuche in Krankenhäusern oder Einrichtungen der stationären Pflege
Besuchsverbote oder Einschränkungen der Besuche (max. ein Besucher pro Patient pro Tag) in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe.
„Uns ist bewusst, dass wir alle Bürgerinnen und Bürger, die Eltern, Einrichtungen, Schulen, Verwaltungen, Wirtschaft, Handel und Gastronomie damit vor große Herausforderungen stellen. Jetzt gilt es, diese gemeinsam durchzustehen. Ich hoffe auf die Solidarität und das Gemeinschaftsgefühl der Stormarnerinnen und Stormarner. Dazu zählt auch, sich in der Not gemeinschaftlich Hilfe zu leisten. Wenn wir uns alle an die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen halten und soziale Kontakte auf das Nötigste beschränken, sollte es möglich sein, Infektionsketten zu unterbrechen und die Verbreitung des Virus zu verlangsamen“. so Landrat Dr. Görtz.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der beigefügten Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.
Der Kreis Stormarn hat seine Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Kreises Stormarn (www.kreis-stormarn.de/aktuelles/bekanntmachungen) auf der Startseite unter „Bekanntmachungen“ amtlich bekanntgemacht.